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Erteilung einer Bescheinigung im Schutzschirmverfahren nach § 270b InsO
Grundsätze unter Berücksichtigung von IDW S 9
Mit dem Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung (ESUG) hat der Gesetzgeber für Schuldner die Möglichkeit geschaffen, im Rahmen des sog. Schutzschirmverfahrens als Sonderform des Insolvenzeröffnungsverfahrens einen Insolvenzplan zu erarbeiten. Ziel ist die Verbesserung der Sanierungsaussichten. Bei der Beantragung ist die Vorlage der Bescheinigung eines Sachverständigen erforderlich, aus der das Vorliegen der Voraussetzungen für den Zugang zum Schutzschirmverfahren hervorgeht. Das IDW hat für die Erteilung einer solchen Bescheinigung den IDW S 9 vorgelegt.
Schädlich/Willeke, IDW S 9 – Ein praxistauglicher Standard für den Einstieg in das Schutzschirmverfahren, NWB 6/2015 S. 357 NWB YAAAE-83149
Der Zugang zum Schutzschirmverfahren setzt die Akzeptanz der Bescheinigung durch das Gericht voraus. Wegen zahlreicher strittiger Fragen sollte im Einzelfall eine Vorabklärung mit dem Gericht erfolgen.
In der Bescheinigung ist das Vorliegen der Voraussetzungen für das Schutzschirmverfahren zu bestätigen. Dabei ist wegen des Zukunftsbezugs zahlreicher Elemente auf Schlüssigkeit, ...