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NWB Nr. 6 vom Seite 357

IDW S 9 – Ein praxistauglicher Standard für den Einstieg in das Schutzschirmverfahren

Bescheinigung nach § 270b InsO

Dr. Jörg Schädlich und Clemens Willeke

[i]Pape/Uhländer, Kommentar zum Insolvenzrecht, NWB Verlag Herne, 2012, ISBN: 978-3-482-63881-7Mit dem vor fast drei Jahren, nämlich am , in Kraft getretenen Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) wollte der Gesetzgeber Anreize zur frühzeitigen Insolvenzantragstellung schaffen und die Rahmenbedingungen für die Sanierung von Unternehmen aus der Insolvenz verbessern. Hierzu wurden u. a. der Gläubigereinfluss auf den Verfahrensverlauf und die Gestaltungsmöglichkeiten im Insolvenzplanverfahren erweitert. Zudem hat der antragstellende Schuldner bessere Aussichten auf die Anordnung der (vorläufigen) Eigenverwaltung erhalten. Im Schutzschirmverfahren, einer besonderen Fallgruppe der vorläufigen Eigenverwaltung, kann der Schuldner etwa seinen „Aufpasser“, den vorläufigen Sachwalter, selbst auswählen. Diese Schuldnerprivilegien als erheblichen Vertrauensvorschuss des Gesetzgebers gibt es aber nur unter besonderen Bedingungen. Voraussetzung der Anordnung des Schutzschirmverfahrens ist u. a. die Bescheinigung gem. § 270b Abs. 1 Satz 3 InsO. Ein geeigneter Dritter hat begründete Feststellungen zu treffen, dass hinsichtlich des schuldnerischen Vermögens zwar drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, aber keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt,...