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Abgabenordnung | Entrichtungspflicht des Zwangsverwalters für die Einkommensteuer des Vollstreckungsschuldners
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Der Zwangsverwalter hat auch die Einkommensteuer des Vollstreckungsschuldners zu entrichten, soweit sie aus der Vermietung der im Zwangsverwaltungsverfahren beschlagnahmten Grundstücke herrührt (Änderung der Rechtsprechung). (2) An der Entrichtungspflicht des Zwangsverwalters ändert sich nichts, wenn während der Zwangsverwaltung das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet wird.
Die in diesem Fall streitige Frage, ob die auf Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus zwangsverwaltetem Grundbesitz entfallende Einkommensteuer eine Masseverbindlichkeit ist, hat der BFH – anders als das Finanzgericht – verneint, denn die vermieteten Grundstücke standen bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfa...