Jetzt aber schnell
BFH entscheidet zugunsten zahlreicher Steuerpflichtiger
Studieren ist teuer – schön, wenn man dann die Berufsausbildungskosten als (vorweggenommene) Werbungskosten geltend machen kann. Was aber, wenn ein Einkommensteuerbescheid für das Verlustentstehungsjahr aufgrund eingetretener Festsetzungsverjährung nicht mehr erlassen werden kann – in der Praxis ist dies schnell passiert, einfach weil Studenten häufig noch nicht über Steuererklärungen nachdenken bzw. nachdenken müssen. Schließlich rücken „Geld verdienen“ und „Steuern zahlen“ meist erst nach dem Studium wirklich in den Fokus der Aufmerksamkeit. Der Bundesfinanzhof hat in einem aktuellen Urteil zur Feststellung von Verlustvorträgen zugunsten zahlreicher Steuerpflichtiger entschieden. Er hat festgestellt, dass ein verbleibender Verlustvortrag auch dann erstmals gesondert festzustellen ist, wenn ein Einkommensteuerbescheid für das Verlustentstehungsjahr wegen Eintritts der Festsetzungsverjährung nicht mehr erlassen werden kann.
Besonders interessant ist dieses Urteil für Berufsanfänger oder Studierende, die Ausgaben für ihr Studium, das mehr als vier Jahre zurückliegt, steuerlich noch nicht geltend gemacht haben. Denn liegen die Ausgaben für das Studium betragsmäßig über den steuerpflichtigen Einkünften des Studierenden, können die entstandenen Aufwendungen sich bei späterer Berufsausübung steuerlich schließlich nur dann auswirken, wenn sie zuvor gesondert festgestellt worden sind. Yilmaz und Nunnenkamp beleuchten ab der Seite 1832 das Urteil. Insbesondere zeigen sie den Unterschied in der praktischen Auswirkung zwischen einem Erststudium und einem Masterstudium bzw. einem Studium, dem bereits eine Berufsausbildung vorausgegangen ist, auf.
Für alle, die diese „Steuerspargelegenheit“, so Yilmaz und Nunnenkamp, nutzen möchten, gilt: Schnelles Handeln ist angezeigt, denn der Bundesrat hat bereits kurz nach Veröffentlichung des Urteils eine Gesetzesänderung angeregt.
Hat der Insolvenzverwalter ein Recht auf die unentgeltliche Nutzung von Betriebsanlagen, die der Gesellschafter seiner Gesellschaft vermietet hat? Bis 2008 war die Antwort darauf eindeutig geklärt, hat doch die Rechtsprechung die Nutzungsüberlassung der Hingabe von Eigenkapital gleichgesetzt und der Gesellschafter musste den Gegenstand dem Insolvenzverwalter für Zwecke der Betriebsfortführung unentgeltlich überlassen. Die vor der Insolvenzeröffnung gezahlten Nutzungsentgelte mussten der Insolvenzmasse erstattet werden. Mit dem am in Kraft getretenen MoMiG wollte der Gesetzgeber das Recht der eigenkapitalersetzenden Nutzungsüberlassung weitgehend abschaffen. Gestritten wurde in einem aktuellen Fall vor dem BGH jetzt um die Frage, in welchem Umfang die alten Rechtsprechungsregeln auch im neuen Recht fortgelten. Schädlich stellt ab der Seite 1848 die Auswirkungen dieser ersten Grundsatzentscheidung dar.
Beste Grüße
Beate Blechschmidt
Fundstelle(n):
NWB 2015 Seite 1809
NWB AAAAE-92174