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Heilberufe-Beratung direkt digital Nr. 6 vom Seite 4

Wird die Patientenversorgung unter gemeinsamem Dach nicht binnen dreier Monate nach Zulassung aufgenommen, erlischt die MVZ-Zulassung

BSG, Entscheidung v. 5.5.2015 – B 6 KA 25/14R

Christian Schmitte

Gemäß § 19 Abs. 3 der Zulassungsverordnung der Ärztinnen und Ärzte (Ärzte-ZV) endet die Zulassung, wenn die vertragsärztliche Tätigkeit in einem von Zulassungsbeschränkungen betroffenen Planungsbereich nicht innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung aufgenommen wird. Mit einer aktuellen Entscheidung vom hat das Bundessozialgericht (Az.: B 6 KA 25/14R) die Anforderungen, welche gem. § 19 Abs. 3 Ärzte-ZV an die Aufnahme der vertragsärztlichen Zulassung zu stellen sind, für ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) konkretisiert. In dem vorliegenden Fall hatten drei Ärzte jeweils auf ihre Zulassung verzichtet, um ihre vertragsärztliche Tätigkeit zukünftig als Angestellte in einem neu gegründeten MVZ fortzusetzen. Im Zeitpunkt der Zulassungserteilung verfügte die MVZ GmbH noch nicht über Räumlichkeiten zur Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit. Die im MVZ angestellten Ärzte rechneten zunächst die örtlich in ihren bisherigen Praxen erbrachten ärztlichen Tätigkeiten unter der neuen Betriebsstättennummer des MVZ ab. Erst nach ca. 1,5 Jahren waren die Räume für das MVZ bezugsfähig. Als der Zulassungsausschuss von d...