Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
StuB 11/2015 S. 440

Keine Vollzeitbeschäftigung bei Arbeit auf Abruf

Haben die Arbeitsvertragsparteien eine bestimmte Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit nicht festgelegt, berührt das gem. NWB VAAAE-77072 nicht die Wirksamkeit der vereinbarten Arbeit auf Abruf. Es gelten die gesetzlich fingierten Arbeitszeiten (§ 12 Abs. 1 Satz 3 und 4 TzBfG). Im Streitfall war arbeitsvertraglich eine „Festbeschäftigung mit flexibler Arbeitszeit nach den betrieblichen Erfordernissen“ vereinbart. Zwei Monate leistete der Arbeitnehmer (Kläger) eine längere als die regelmäßige tarifliche wöchentliche Arbeitszeit, in der Folgezeit wurde er vom Arbeitgeber – in unterschiedlichem Umfang – kürzer eingesetzt. Mit seiner Klage machte der Arbeitnehmer Entgeltdifferenzen auf der Basis einer 48-Stunden-Woche geltend. Arbeitsvertraglich sei eine Voll...