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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 1 K 4567/10 U

Gesetze: UStG § 4 Nr. 1 Buchst. b, UStG § 6a Abs. 1, UStG § 6a Abs. 3 Satz 1, UStG § 6a Abs. 4, UStG § 14 Abs. 4 Nr. 1, UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1, UStDV § 17a Abs. 1, UStDV § 17a Abs. 2, AO § 163, AO§ 227

Vorsteuerabzug: Scheinsitz als Anschrift des leistenden Unternehmers – Vertrauensschutz, EuGH-Rechtsprechung zur Einbindung in Umsatzsteuerbetrug

Leitsatz

  1. Betraut eine GmbH, die im großen Umfang mit Fahrzeugen handelt, einen selbständigen Dritten – etwa ein Buchhaltungsbüro oder einen Steuerberater – mit Buchhaltungstätigkeiten und begründet unter dessen Anschrift ihren vom tatsächlichen Betriebssitz abweichenden statuarischen Sitz, so handelt es sich um einen Scheinsitz, dessen Angabe in den Rechnungen die Voraussetzungen des Vorsteuerabzuges nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 14 Abs. 4 Nr. 1 UStG nicht erfüllt.

  2. Da § 15 UStG den Schutz des guten Glaubens an die Erfüllung der Vorsteuerabzugsvoraussetzungen – insbesondere auch an unzutreffende Rechnungsangaben - nicht vorsieht, können Vertrauensschutzgesichtspunkte nur im Rahmen einer Billigkeitsmaßnahme gemäß §§ 163, 227 AO berücksichtigt werden.

  3. Aus der neueren Rechtsprechung des EuGH zur Feststellungslast bei Einbindung des Umsatzes in einen Umsatzsteuerbetrug auf einer vorhergehenden Umsatzstufe der Lieferkette ergibt sich nichts anderes (entgegen , EFG 2014, 395).

  4. Die bloße Angabe des Ziellandes Spanien reicht als belegmäßiger Nachweis des Bestimmungsortes i.S.d. § 17a Abs. 2 Nr. 2 UStDV für steuerfreie innergemeinschaftliche Kfz-Lieferungen nicht aus (vgl. BFH-Rspr.).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BBK-Kurznachricht Nr. 10/2015 S. 443
UStB 2015 S. 118 Nr. 5
KAAAE-91206

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