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KSR Nr. 6 vom Seite 5

Zurechnung von Einnahmen aus Finanztermingeschäften

Zinsswap-Geschäfte gehören nicht zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

Johannes Höring

Der BFH hat entschieden, dass Ausgleichszahlungen aus der Auflösung von Zinsswap-Geschäften nicht zu Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung führen, auch wenn die Zinsswaps ursprünglich zur Begrenzung des Risikos in die Finanzierung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der vermieteten Immobilie durch variable Darlehen einbezogen waren.

Sachverhalt

Die Klägerin, eine vermögensverwaltende GbR, erzielte u. a. Einkünfte aus der Vermietung von Immobilien. Die Anschaffungskosten der vermieteten Objekte wurden zum Teil über Darlehen mit variablem Zinssatz finanziert. Zur Absicherung des Risikos steigender Zinsen schloss die Klägerin mit den darlehensgewährenden Banken sog. Zinsswaps (Finanztermingeschäfte, bei denen zwei Parteien Vereinbarungen über den regelmäßigen Austausch variabler und fixer Zinszahlungen über einen vereinbarten Nominalbetrag für eine bestimmte Laufzeit treffen) ab. Die den Zinsswaps zugrunde liegenden Verträge waren auf die Finanzierung der jeweiligen Immobilie abgestimmt. Im Streitjahr 2007 und außerhalb der gesetzlichen Veräußerungsfrist von einem Jahr löste die Klägerin die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Zinsswaps durch einseitige ...