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Die Heizkesselaustauschpflicht nach der Energieeinsparverordnung 2014
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB OAAAE-90892 Am ist die Zweite Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung (Energieeinsparverordnung – EnEV 2014) vom (BGBl 2013 I S. 3951) in Kraft getreten. Sie sieht – neben einer Reihe von weiteren Änderungen – eine aus Sicht des Eigentümers wenig erfreuliche Verschärfung der bereits nach der EnEV 2002 und EnEV 2009 bestehenden Pflicht zur Nachrüstung und Außerbetriebnahme bei Heizkesseln vor. Die schon existierenden Nachrüst- und Außerbetriebnahmepflichten werden überdies fortgeschrieben.
Ausführlicher Beitrag s. .
Vom Betriebsverbot betroffene Heizkessel
[i]Verschärfung in EnEV 2014Im Gegensatz zur früheren Rechtslage dürfen Eigentümer von Gebäuden nun Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickt werden und vor dem eingebaut oder aufgestellt worden sind, ab 2015 nicht mehr betreiben (§ 10 Abs. 1 Satz 2 EnEV 2014). Ebenfalls neu ist, dass Eigentümer von Gebäuden Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickt werden und nach dem eingebaut oder aufgestellt worden sind, nach Ablauf von 30 Jahren nicht mehr betreiben dürfen (§ 10 Abs. 1 Satz 3 EnEV 2014).
Kesselaustauschpflicht
[i]AusnahmenAufgrund von Ausnahmeregelungen nicht ausgetauscht werden müssen Niedertemperatur-Heizkessel, Brennwert-Heizkessel, Heizungsanlagen mit einer Nennleistung unter vier Kilowatt ...