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LSG Baden-Württemberg 09.02.2015 L 1 U 1882/14, NWB 22/2015 S. 1608

Sozialversicherungsrecht | Arbeitsunfall bei überwiegend von zu Hause arbeitenden Selbständigen

Auch bei einem überwiegend im eigenen Home-Office arbeitenden Selbständigen ist ein Sturz auf der Treppe im selbstbewohnten Einfamilienhaus auf dem Weg vom Arbeitszimmer zur Haustür zur Entgegennahme eines Postpakets kein unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehender Arbeitsunfall.

Anmerkung:

Der Senat hielt einen Bezug zur beruflichen Tätigkeit der klagenden Journalistin aus zweierlei Gründen nicht gegeben: Zum einen waren über die Treppe neben dem Arbeitszimmer auch ein privates Schlafzimmer und ein Badezimmer zu erreichen; zum anderen befanden sich im angelieferten DHL-Paket die von ihr bestellten Kaffeepads, die überwiegend der privaten Nutzung der Geschädigten gedient haben; hätte sich die Einordnung als Arbeitsunfall aber dann geändert, ...