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Einkommensteuer | Folgeänderungen nach § 32a KStG bei festsetzungsverjährten Einkommensteuerbescheiden
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Im Anwendungsbereich des § 32a KStG ist nach § 32a Abs. 1 Satz 2 KStG – als lex specialis zu den Korrekturtatbeständen der §§ 171 ff. AO – grds. von einer Ablaufhemmung für die Festsetzung der Einkommensteuer im Zusammenhang mit der Berücksichtigung einer verdeckten Gewinnausschüttung auszugehen, solange über diese verdeckte Gewinnausschüttung in einem Körperschaftsteuerbescheid nicht bestandskräftig entschieden worden ist. (2) Die Regelung führt nur dann nicht zu einer verfassungsrechtlich unzulässigen echten, sondern zu einer verfassungskonformen sog. unechten Rückwirkung, wenn im Zeitpunkt der Einführung des § 32a KStG die Festsetzungsverjährung für den Einkommensteuerbescheid noch nicht eingetreten war.
Das Finanzamt erblickte nach einer Außenprüfung in dem Ver...