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RENO Nr. 3 vom Seite 24

Die Abnahme der Vermögensauskunft – die richtige Antragstellung, Teil 2

Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte Juliane Böhrke; Berlin

Wie bereits in erwähnt, erlaubt die Norm es, jede in § 802a ZPO genannte Maßnahme isoliert oder kombiniert zu beauftragen bzw. den Auftrag auf konkrete Maßnahmen zu beschränken. Nachfolgend beschäftigten wir uns mit den im Gesetzestext markierten Nummern sowie mit der Ermittlung des Aufenthaltsortes des Schuldners gem. § 755 ZPO.

Rechtsgrundlagen

§ 802a ZPO – Grundsätze der Vollstreckung, Regelbefugnisse des Gerichtsvollziehers

(1)

Der Gerichtsvollzieher wirkt auf eine zügige, vollständige und Kosten sparende Beitreibung von Geldforderungen hin

(2)

1Auf Grund eines entsprechenden Vollstreckungsauftrages und der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung ist der Gerichtsvollzieher unbeschadet weiterer Zuständigkeit befugt,

  1. eine gütliche Einigung der Sache (§ 802b) zu versuchen,

  2. eine Vermögensauskunft des Schuldners (§ 802c) einzuholen,

  3. Auskünfte Dritter über das Vermögen des Schuldners (§ 802l) einzuholen,

  4. die Pfändung und Verwertung körperlicher Sachen beizutreiben,

  5. eine Vorpfändung (§ 845) durchzuführen; hierfür bedarf es nicht der vorherigen Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung und der Zustellung des ...

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