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FG Münster Urteil v. - 5 K 3876/11 U EFG 2015 S. 1036 Nr. 12

Gesetze: Kombinierte Nomenklatur (KN) Position 3004 UStG § 12 Abs 2 Nr 1

Umsatzsteuer

Frage der Anwendung d. ermäßigten Steuersatzes bei der Lieferung von Sondennahrung

Leitsatz

1. Die streitbefangenen Sondennahrungsumsätze sind nicht als "Lebensmittelzubereitung", sondern als Arzneiwaren im Sinne der Position 3004 KN einzuordnen. Für Arzneiwaren ist in Deutschland eine Umsatzsteuerermäßigung nicht gegeben.

2. Die Definition dessen, was als "Arznei" im Sinne der Position 3004 KN zu fassen ist, richtet sich ausschließlich nach steuerrechtlichen Vorschriften, die arzneimittelrechtliche Einordnung ist unerheblich.

Fundstelle(n):
EFG 2015 S. 1036 Nr. 12
GAAAE-90351

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