Frage der Anwendung d. ermäßigten Steuersatzes bei der Lieferung von Sondennahrung
Leitsatz
1. Die streitbefangenen Sondennahrungsumsätze sind nicht als "Lebensmittelzubereitung", sondern als Arzneiwaren im Sinne der
Position 3004 KN einzuordnen. Für Arzneiwaren ist in Deutschland eine Umsatzsteuerermäßigung nicht gegeben.
2. Die Definition dessen, was als "Arznei" im Sinne der Position 3004 KN zu fassen ist, richtet sich ausschließlich nach steuerrechtlichen
Vorschriften, die arzneimittelrechtliche Einordnung ist unerheblich.
Fundstelle(n): EFG 2015 S. 1036 Nr. 12 GAAAE-90351
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