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FG München  v. - 7 K 680/12 EFG 2015 S. 1126 Nr. 13

Gesetze: EStG 2007 § 4h Abs. 1 S. 1EStG 2007 § 4h Abs. 1 S. 2EStG 2007 § 4h Abs. 1 S. 3EStG 2007 § 4h Abs. 2EStG 2007 § 4h Abs. 3KStG § 8a Abs. 1GG Art. 3 Abs. 1GG Art. 14 GGArt. 19 Abs. 4 GGArt. 100 Abs. 1 S. 1 GG Art. 100 Abs. 1 S. 2

Verfassungsmäßigkeit der sog. Zinsschranke

Leitsatz

1. Die gesetzliche Einschränkung des Betriebsausgabenabzugs für Zinsaufwendungen durch die sog. Zinsschranke (§ 8a Abs. 1 KStG i. V. m. § 4h EStG) ist auch bei reinen Inlandssachverhalten und auch dann nicht verfassungswidrig, wenn der Zinsvortrag später infolge z. B. Verschmelzungen oder Gesellschafterwechseln untergeht (gegen ); insoweit bedarf es keiner Einholung einer Entscheidung durch das BVerfG.

2. Insbesondere weil die Zinsschrankenregelung nicht zu einer endgültigen Nichtabziehbarkeit des Zinsaufwands führt, sondern lediglich eine vorübergehende Nichtabziehbarkeit zur Folge hat, und weil der der Gesetzgeber mit dem Wachstumsbeschleunigungsgesetz v. (BGBl I 2009, 3950) mit Wirkung ab 2010 einen EBITDA-Vortrag eingeführt hat, was zu einer weiteren Glättung der Auswirkungen der Zinsschranke führt und die Nutzungsmöglichkeit eines von der Abziehbarkeit vorübergehend ausgenommenen Zinses in den folgenden Jahren noch einmal ausgeweitet hat, wird der Auffassung des BFH nicht gefolgt, wonach die Zinsschranke gegen das objektive Nettoprinzip verstoße und nicht durch einen sog. qualifizierten Fiskalzweck gerechtfertigt werden könne.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2015 S. 1126 Nr. 13
EStB 2015 S. 423 Nr. 11
OAAAE-90331

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