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Nachträgliche Anschaffungskosten und Verhandlungen über die Höhe der Inanspruchnahme des Gesellschafters aus Ausfallbürgschaft
Das Entstehen eines Auflösungsverlustes i. S. von § 17 Abs. 2 und 4 EStG setzt u. a. voraus, dass die Höhe der nachträglichen Anschaffungskosten feststeht. Das ist im Jahr der Eröffnung des mehrere Jahre dauernden Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer GmbH noch nicht der Fall, wenn ein Gesellschafter eine Höchstbetragsbürgschaft für Verbindlichkeiten der GmbH gegenüber einer Bank übernommen hat, daraus im Insolvenzeröffnungsjahr in Anspruch genommen wird und sich erst nach längeren Verhandlungen und wechselseitigem Schriftverkehr mit der Bank im Folgejahr darauf einigt, dass die Bank ihn bei Zahlung eines deutlich unter dem Betrag der Höchstbetragsbürgschaft liegenden Betrag aus der Bürgschaft entlassen wird (Bezug: § 17 Abs. 1, 2 und 4 EStG).