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Folgen für die einem qualifizierten Rangrücktritt zuwider erfolgten Zahlungen
Eine qualifizierte Rangrücktrittsvereinbarung stellt einen Schuld- oder Schuldänderungsvertrag i. S. des § 311 Abs. 1 BGB dar, der sich allein auf die Rangfolge der Forderungen des Gläubigers, die im Überschuldungsstatus nicht mehr passiviert und nur im Falle eines die Verbindlichkeiten übersteigenden Aktivvermögens befriedigt werden sollen, nicht aber auf deren Bestand und auch nicht auf die akzessorischen Sicherungsrechte auswirkt. Da eine inhaltlich so strukturierte Rangrücktrittsvereinbarung dabei zugleich auch einen auf Dauer hin ausgerichteten Vertrag zugunsten der (gegenwärtigen und künftigen) Gläubiger nach § 328 BGB darstellt, kann diese deshalb durch eine weitere Abrede zwischen Gläubiger und Schuldner nur dann und ohne Zustimmung der begünstigten Gläubiger mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben werden, ...