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Aufwendungen für die Registrierung chemischer Stoffe nach der EU-Chemikalienverordnung
Aufwendungen für die Registrierung/Zulassung
Die Registrierung/Zulassung chemischer Stoffe nach der EU-Chemikalienverordnung (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, Abl. L 396 vom , S. 1 ff., sog. REACH-Verordnung) begründet kein eigenständiges Wirtschaftsgut. Die damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen sind dem (einheitlichen) immateriellen Wirtschaftsgut (Know-how, Rezeptur o. ä.) zuzurechnen. Soweit es sich dabei um ein selbst geschaffenes Wirtschaftsgut handelt, sind die mit der Registrierung/Zulassung der Stoffe im Zusammenhang stehenden Aufwendungen sofort als Betriebsausgaben abziehbar.
Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten
Für aufgrund der REACH-Verordnung zu erwartende künftige Ausgaben kann eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten nicht gebildet werden.