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Bilanzierung | Übertragung der Instandhaltungspflicht vom Verpächter auf den Pächter
Wird die gem. §§ 581, 535 BGB dem Verpächter obliegende Instandhaltungspflicht der Pachtsache vertraglich auf den Pächter übertragen, wird nach dem der Pachtzins wirtschaftlich nur für die Gebrauchsüberlassung der Pachtsache, nicht aber auch für ihre Instandhaltung gezahlt. Der Verpächter erspart sich durch die Übertragung der Instandhaltungspflicht auf den Pächter eigene Aufwendungen. Ein Instandhaltungsanspruch des Verpächters ist nicht zu aktivieren, auch dann nicht, wenn sich der Pächter mit der übernommenen Verpflichtung zur Durchführung von Instandhaltungsmaßnahmen im Rückstand befindet. Eine Aktivierungspflicht ergibt sich auch nicht, wenn im Fall einer Betriebsaufspaltung die Betriebsgesellschaft für ihre Verpflichtung zur Durchführung [i]Grundlagen „Betriebsaufspaltung“ NWB JAAAE-40045 fälliger Instandhalt...