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Die Mietpreisbremse
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB ZAAAE-89958 Zum tritt das Mietrechtnovellierungsgesetz in Kraft. Es erlaubt u. a. den Landesregierungen in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten, die sog. Mietpreisbremse einzuführen. Damit entsteht ein Flickenteppich an Preisvorschriften. In den betreffenden Gemeinden wird es weiterhin Wohnungen geben, die auch zukünftig nicht der Preisbindung unterliegen, weil sie erst nach dem erstmals genutzt und vermietet wurden. Außerdem gilt die Beschränkung der Wiedervermietungsmiete nicht bei bestimmten ungeschützten Mietverhältnissen, z. B. in Studentenwohnheimen, Mietverhältnissen zum vorübergehenden Gebrauch etc. Die Beschränkung gilt ausschließlich für Wohnraummietverhältnisse. Die isolierte Vermietung der Garage fällt z. B. nicht darunter.
Ausführlicher Beitrag s..
Voraussetzung für die Mietpreisbremse
[i]Neuabschluss eines MietvertragsVoraussetzung für das Eingreifen der Mietpreisbremse ist, dass nach Inkrafttreten der Landesverordnung für die betreffende Gemeinde, ein Mietvertrag neu abgeschlossen wurde. Alle Formen der Mietvertragsverlängerung oder der -fortsetzung sowie des Parteiwechsels fallen nicht unter den Anwendungsbereich, selbst wenn aus diesem Anlass eine Miete...