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Stiftungsbeteiligungen an Personen- und Kapitalgesellschaften
Gefährdung der Gemeinnützigkeit?
Die Beurteilung der Einnahmen von Stiftungen sollte normalerweise keine größeren rechtlichen Probleme oder Fragen aufwerfen. Stiftung ist jedoch nicht gleich Stiftung. Stiftungen, die ausschließlich privaten Zwecken dienen, sind mit ihrem Vermögen und Erträgen allgemein steuerpflichtig. Bei Stiftungen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, fällt die Einordnung, ob Vermögen oder Erträge steuerpflichtig sind, schon wesentlich komplexer aus. Aus Vereinfachungsgründen werden nachfolgend nur die steuerbegünstigten Stiftungen, die die Voraussetzungen der §§ 51–68 AO erfüllen, betrachtet.
Die Einkünfte aus Beteiligungen an einer Kapitalgesellschaft sind grundsätzlich immer dann dem Vermögensverwaltungsbereich einer Stiftung/gemeinnützigen Körperschaft i. S. der §§ 51–68 AO (gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke) zuzuordnen, wenn nicht die Annahme der Einflussname auf die tatsächliche Geschäftsführung der Kapitalgesellschaft oder die Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung gegeben sind.
Bei Beteiligungen an gemeinnützigen Kapitalgesellschaften (gGmbHs) sind diese Kriterien nicht zu berücksicht...