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Die Mietpreisbremse
Neuerungen treten am 1. 6. 2015 in Kraft
Durch das Mietrechtsnovellierungsgesetz vom (BGBl 2015 I S. 610) wurde erstmals in der Geschichte des BGB eine preisrechtliche Begrenzung der Wiedervermietungsmiete eingeführt. In Kriegs- und Nachkriegszeiten gab es eine solche Begrenzung zeitlich sehr eingeschränkt schon einmal aufgrund von Sonderverordnungen. Seit 1971 gab es zivilrechtlich nur Grenzen für die Erhöhung von Bestandsmieten. Die Neuregelung führt zu einem stark zersplitterten Wohnungsmarkt. Bei der Neuvermietung von Wohnungen gelten nun äußerst unterschiedliche und vor allem nicht abdingbare Preisvorschriften. Verstöße hiergegen können zu hohen Rückforderungen durch Mieter führen.
Zum Thema sind in der NWB Datenbank (Login über www.nwb.de) aufrufbar:
Mietvertragsmuster (Wohnraum) NWB NAAAC-47215
infoCenter „Mietvertrag“ NWB JAAAB-22944
Eine Kurzfassung dieses Beitrags finden Sie in .
I. Die Ausgangslage
Seit [i]Keine direkten Preisvorschriften bei der NeuvermietungEnde der 60er Jahre des letzten Jahrhunderts gibt es in den alten Bundesländern und seit Mitte der 90er Jahre auch in den neuen Bundesländern für preisfreie Wohnungen bei der Neuvermietung keine direkten Preisvorschriften mehr. Es gab und gibt ...