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Insolvenzrecht | Pflichtangaben des Schuldners bei Eigenantrag für noch nicht eingestellten Geschäftsbetrieb
Bei einem nicht eingestellten Geschäftsbetrieb setzt die Zulässigkeit eines Eigenantrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens voraus, dass der Schuldner u. a. Angaben zur Bilanzsumme, zu den Umsatzerlösen und zur durchschnittlichen Zahl der Arbeitnehmer des vorangegangenen Geschäftsjahres macht (§ 13 Abs. 1 Satz 5 und 7 InsO). Sind verlässliche Zahlen einstweilen nicht verfügbar, sind die Angaben zu schätzen und die Grundlagen der Schätzung entsprechend darzulegen und zu erläutern. Von daher genügt es nicht, insoweit für eventuelle Rückfragen auf eine Kontaktaufnahme mit dem zur Erstellung [i]infoCenter „Insolvenzverfahren” NWB BAAAB-05672 von Steuererklärung und Jahresabschluss beauftragten Steuerberater zu verweisen, denn die für die Zulässigkeit des Antrags erforderlichen Umstände hat der Schuldner selbst beizubringen.
Die Amtsermittlungspflicht ...