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BFH 12.02.2015 V R 38/13, NWB 20/2015 S. 1446

Abgabenordnung | Zum Begriff des „bestimmten Sachverhalts“ bei widerstreitenden Steuerfestsetzungen

Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Der Begriff „bestimmter Sachverhalt“ erfasst nicht nur einzelne steuererhebliche Tatsachen, sondern auch den einheitlichen, für die Besteuerung maßgeblichen Sachverhaltskomplex, sofern die ihn bildenden Sachverhaltselemente einen inneren Zusammenhang aufweisen. (2) Der leistende Unternehmer vereinnahmt ein Entgelt auch dann, wenn der Leistungsempfänger nach Abtretung des Vergütungsanspruchs an den Abtretungsempfänger zahlt.