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Bilanzierung | Rückstellung einer Ärzte-GbR für Honorarrückforderungen der Krankenkassen
Überschreiten Ärzte in ihrer Verordnungspraxis die dafür bestehenden Richtgrößenvolumen um mehr als 25 %, sind sie nach dem schon aufgrund des sich aus § 106 Abs. 5a SGB V ergebenden Rechts der Krankenkassen auf Erstattung des sich daraus ergebenden Honorarmehraufwands bei Annahme fehlender Rechtfertigungsgründe für die Überschreitung berechtigt, eine Rückstellung für diese Erstattungsforderungen zu bilden.
Man kann davon ausgehen, dass dem Urteil eine große Breitenwirkung zukommt. Im Jahr 2007 hatte bereits das NWB FAAAC-83037 eine Rückstellung für Honorarrückforderungen abgelehnt; das Urteil wurde rechtskräftig. Im aktuellen Streitfall haben Finanzamt und Finanzgericht eine Rückstellung, die eine Ärzte-GbR für Honorarrückf...