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Ermittlung des zu versteuernden Einkommens
Die Körperschaftsteuer bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen. Was als Einkommen gilt und wie das Einkommen zu ermitteln ist, bestimmt sich nach den Vorschriften des EStG und des KStG. Ausgangspunkt für die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens ist das Ergebnis der handelsrechtlichen Gewinn- und Verlustrechnung. Dieses ist aufgrund einkommen- und körperschaftsteuerlicher Vorschriften außerbilanziell zu korrigieren.
Bemessungsgrundlage
Bemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer ist das zu versteuernde Einkommen (§ 7 Abs. 1 KStG). Da die Körperschaftsteuer eine Jahressteuer ist, sind die Grundlagen für die Steuerfestsetzung jeweils für ein Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) zu ermitteln (§ 7 Abs. 3 KStG). Das zu versteuernde Einkommen wird bei der Körperschaft selbst der Körperschaftsteuer unterworfen.
Das „zu versteuernde Einkommen„ ist in § 7 Abs. 2 KStG definiert:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Einkommen i. S. des
§ 8
Abs. 1 KStG | |
– | |
= | zu versteuerndes
Einkommen |
Da die Freibeträge nicht für Kapitalgesellschaften gelten, entspricht bei diesen das zu versteuernde Einkommen dem Einkommen.
Einkommen i. S. des KStG
Das Einkommen ist gem. § 8 Abs. 1 KStG nach den Vorschriften des EStG und des KStG zu ermitteln. Gr...