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STFAN Nr. 4 vom Seite 14

Ermittlung des zu versteuernden Einkommens

Dipl.-Finanzwirt (FH) Stefan Schönwald; Weil am Rhein

Die Körperschaftsteuer bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen. Was als Einkommen gilt und wie das Einkommen zu ermitteln ist, bestimmt sich nach den Vorschriften des EStG und des KStG. Ausgangspunkt für die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens ist das Ergebnis der handelsrechtlichen Gewinn- und Verlustrechnung. Dieses ist aufgrund einkommen- und körperschaftsteuerlicher Vorschriften außerbilanziell zu korrigieren.

Bemessungsgrundlage

Bemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer ist das zu versteuernde Einkommen (§ 7 Abs. 1 KStG). Da die Körperschaftsteuer eine Jahressteuer ist, sind die Grundlagen für die Steuerfestsetzung jeweils für ein Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) zu ermitteln (§ 7 Abs. 3 KStG). Das zu versteuernde Einkommen wird bei der Körperschaft selbst der Körperschaftsteuer unterworfen.

Das „zu versteuernde Einkommen„ ist in § 7 Abs. 2 KStG definiert:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
 
Einkommen i. S. des § 8 Abs. 1 KStG
Freibeträge der §§ 24 und 25 KStG
=
zu versteuerndes Einkommen

Da die Freibeträge nicht für Kapitalgesellschaften gelten, entspricht bei diesen das zu versteuernde Einkommen dem Einkommen.

Einkommen i. S. des KStG

Das Einkommen ist gem. § 8 Abs. 1 KStG nach den Vorschriften des EStG und des KStG zu ermitteln. Gr...

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