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Update bezüglich elektronischer Dienstleistungen und zum Mini-One-Stop-Shop
Wo bestehen noch Unklarheiten?
Die Neuregelungen zur Ortsbestimmung bei Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie bei elektronischen Dienstleistungen („TRFE-Leistungen“), zur Branchenlösung sowie zur kleinen einzigen Anlaufstelle („Mini-One-Stop-Shop“ – MOSS) sind seit dem in Kraft. Die betroffenen Unternehmen müssen somit seit über vier Monaten die Neuregelungen in der Praxis anwenden. Die Möglichkeit zur Registrierung für die Teilnahme am MOSS bestand bereits seit dem . Der folgende Beitrag skizziert, welche Zweifelsfragen bei der praktischen Umsetzung der Neuregelungen derzeit noch bestehen.
Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie in .
I. Die Neuregelungen im Überblick
Zentraler [i]Seit dem 1. 1. 2015 gilt das Empfängerortprinzip für TRFE-Leistungen Aspekt der Neuregelungen, die seit dem in Kraft sind, ist die Anpassung der Ortsbestimmung, sofern TRFE-Leistungen insbesondere an im Gemeinschaftsgebiet ansässige nichtsteuerpflichtige Privatpersonen erbracht werden. Während bis Leistungen an im Gemeinschaftsgebiet ansässige nichtsteuerpflichtige Privatpersonen nach § 3a Abs. 1 Satz 1 UStG an dem Ort steuerbar waren, von dem aus der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt (Sitzort...