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Verlustausgleich bei Aktivierung originärer immaterieller Anlagen durch den Organträger?
I. Sachverhalt
Organträger OT hat mit zwei Organgesellschaften OG 1 und OG 2 Ergebnisabführungsverträge. Beide OG machen in 01 von dem Wahlrecht der Aktivierung selbst erstellter immaterieller Anlagen nach § 248 Abs. 2 Satz 1 HGB Gebrauch. Ihre Ergebnisse entwickeln sich in 01 und 02 wie folgt:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
OG 1 | OG 2 | ||
Periode 1 | |||
Ergebnis vor
§ 248 Abs. 2 Satz 1 | -100 | 50 | |
Aktivierung
nach § 248 Abs. 2 Satz 1 | 20 | 20 | |
Ergebnis vor
EAV | -80 | 70 | |
Periode 2 | |||
Ergebnis vor EAV | 0 | - 150 |
Latente Steuern sind aus Vereinfachungsgründen zu vernachlässigen.
II. Fragestellung
Welche Auswirkungen hat die Aktivierung originärer immaterieller Anlagen auf die Gewinnabführung nach § 301 AktG bzw. die Verlustübernahme nach § 302 AktG?
III. Lösungshinweise
1. Ausschüttungssperre nach § 268 Abs. 8 HGB
§ 268 Abs. 8 HGB belegt bestimmte, als unsicher geltende Aktivierungen mit einer Ausschüttungssperre. Betroffen sind neben den hier interessierenden selbst geschaffenen immateriellen Anlagegütern noch aktive latente Steuern sowie über Anschaffungskosten angesetztes Deckungsvermögen aus Pensionsplänen.
2. Abführungssperre nach § 301 Satz 1 AktG
Werden die „suspekten“ Aktivierungen bei einer Gesellschaft vorgenommen, die ihren Gewinn aufgrund eines entsprechenden Vertr...