Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
StuB Nr. 9 vom Seite 348

Verlustausgleich bei Aktivierung originärer immaterieller Anlagen durch den Organträger?

WP/StB Dr. Norbert Lüdenbach, Düsseldorf

I. Sachverhalt

Organträger OT hat mit zwei Organgesellschaften OG 1 und OG 2 Ergebnisabführungsverträge. Beide OG machen in 01 von dem Wahlrecht der Aktivierung selbst erstellter immaterieller Anlagen nach § 248 Abs. 2 Satz 1 HGB Gebrauch. Ihre Ergebnisse entwickeln sich in 01 und 02 wie folgt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
OG 1
OG 2
Periode 1
Ergebnis vor § 248 Abs. 2 Satz 1
-100
50
Aktivierung nach § 248 Abs. 2 Satz 1
20
20
Ergebnis vor EAV
-80
70
Periode 2
Ergebnis vor EAV
0
- 150

Latente Steuern sind aus Vereinfachungsgründen zu vernachlässigen.

II. Fragestellung

Welche Auswirkungen hat die Aktivierung originärer immaterieller Anlagen auf die Gewinnabführung nach § 301 AktG bzw. die Verlustübernahme nach § 302 AktG?

III. Lösungshinweise

1. Ausschüttungssperre nach § 268 Abs. 8 HGB

§ 268 Abs. 8 HGB belegt bestimmte, als unsicher geltende Aktivierungen mit einer Ausschüttungssperre. Betroffen sind neben den hier interessierenden selbst geschaffenen immateriellen Anlagegütern noch aktive latente Steuern sowie über Anschaffungskosten angesetztes Deckungsvermögen aus Pensionsplänen.

2. Abführungssperre nach § 301 Satz 1 AktG

Werden die „suspekten“ Aktivierungen bei einer Gesellschaft vorgenommen, die ihren Gewinn aufgrund eines entsprechenden Vertr...