Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Gesonderte und einheitliche Feststellung der Hinzurechnungsbeträge nach § 15a Abs. 3 EStG
Die Frage, ob eine Gewinnhinzurechnung nach § 15a Abs. 3 Satz 3 EStG vorzunehmen ist, ist im Rahmen des Verfahrens zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gem. § 179 Abs. 2 Satz 2, § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO zu klären (Bezug: § 15a, § 16, § 52 Abs. 33 EStG; § 171 Abs. 10, § 175, § 179, § 180, § 351 AO; § 42, § 48, § 60 Abs. 3, § 65, § 96, § 118 Abs. 2, § 126 Abs. 3 FGO; § 133 BGB; § 167 Abs. 3 HGB).
Die Feststellung eines verrechenbaren Verlustes (§ 15a Abs. 4 EStG) und die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte einer Kommanditgesellschaft (§ 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO) sind zwei selbständige Verwaltungsakte mit unterschiedlichen Regelungsgegenständen, die auch gesondert und unabhängig voneinander angefochten werden können. Das gilt auch dann, wenn die Bescheide gem. § 15a Abs. 4 Satz 5 EStG formell miteinander verbunden werden. Haftet der Kommanditist am Bilanzstichtag den Gläubigern der Gesellschaft a...