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Keine Haftung des Geschäftsführers einer insolvenzreifen GmbH für Vermögensschäden des Vertragspartners
Der BGH hat zur Haftung des GmbH-Geschäftsführers Stellung genommen: Wenn eine insolvenzreife GmbH die von ihr geschuldete vertragliche Leistung nicht ordnungsgemäß erbracht hat und dadurch die Schädigung des Vermögens des Vertragspartners der GmbH durch deliktisches Handeln eines Dritten begünstigt worden ist, besteht darin unter Berücksichtigung des Schutzzwecks der Insolvenzantragspflicht kein die Haftung des Geschäftsführers der GmbH für den eingetretenen Schaden auslösender innerer Zusammenhang zwischen der Verletzung der Insolvenzantragspflicht durch den Geschäftsführer und dem Vermögensschaden des Vertragspartners der GmbH. Im Streitfall hat der Vertragspartner der Gesellschaft den durch einen Diebstahl von Schmuck eingetretenen Vermögensnachteil geltend gemacht. Dieser Schaden stel...