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Einkommensteuer | Kumulierung von Ansprüchen auf Familienleistungen bei nicht gestelltem Antrag im Wohnmitgliedstaat
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Art. 76 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 ist nach dem , Fassbender-Firman NWB RAAAE-81138 dahin auszulegen, dass diese Vorschrift dem Beschäftigungsmitgliedstaat erlaubt, in seinen Rechtsvorschriften ein Ruhen des Anspruchs auf Familienleistungen vorzusehen, wenn im Wohnmitgliedstaat kein Antrag auf Gewährung von Familienleistungen gestellt worden ist. (2) § 65 EStG in unionsrechtskonformer Auslegung erfüllt die Voraussetzungen für die in Art. 76 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 vorgesehene Ermächtigung.