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Stoffhaus GmbH
Steuerhinterziehung, Selbstanzeige, Korrektur von Steuerbescheiden, Einspruch gegen Änderungsbescheid, Haftung
Hier finden Sie die Klausur als PDF:
I. Sachverhalt
Am Stammkapital der Stoffhaus GmbH (S-GmbH) mit Geschäftsleitung und Sitz in Solingen ist seit Jahren der ledige Georg Gunkel (G) zu 100 % beteiligt. G ist außerdem alleiniger Geschäftsführer der S-GmbH.
Mit Schreiben vom teilte G dem zuständigen Finanzamt mit, er habe in den Umsatzsteuer-Voranmeldungen sowie in den Umsatzsteuer- und Körperschaftsteuererklärungen der S-GmbH für die Jahre 2008 bis 2013 jährlich Nettoumsätze bzw. Erlöse aus Warenverkauf i. H. von 150.000 € verschwiegen, um Steuern zu sparen. Er wolle nun aber „reinen Tisch“ machen und hoffe, Straffreiheit zu erlangen. Im Übrigen habe er seinem Buchhalter Bartholomäus Buchholz (B), der ihm bei der Erstellung der o. a. Steuererklärungen geholfen habe, bereits mit Wirkung zum entlassen.
Am ging ein Schreiben des B beim o. a. Finanzamt ein, in dem B schwere Vorwürfe gegen G erhob; G sei ein Steuerhinterzieher der übelsten Sorte und gehöre bestraft. Er – B – habe zwar geholfen, für die Jahre 2008 bis 2013 unrichtige Steuererklärungen abzugeben; verantwortlich sei aber G, der ihn – B – unter Androhung de...