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KSR Nr. 5 vom Seite 10

Kürzung der abziehbaren Pflichtteilslast nach § 10 Abs. 6 ErbStG?

BFH fordert BMF auf, dem Revisionsverfahren beizutreten

Susanne Christ

Streitig ist, ob eine Verbindlichkeit aufgrund eines Pflichtteilsanspruchs anteilig oder in vollem Umfang als Nachlassverbindlichkeit abgezogen werden kann, wenn zum Nachlass nach § 13a ErbStG steuerlich begünstigte Anteile an einer Kapitalgesellschaft gehören. Die korrekte Auslegung des § 10 Abs. 6 ErbStG im Zusammenhang mit der Kürzung von Nachlassverbindlichkeiten weist Schwierigkeiten von solchem Gewicht auf, dass dem BFH die an das BMF gerichtete Beitrittsaufforderung sachgerecht erscheint.

Der zu entscheidende Fall – vereinfacht dargestellt

Die Klägerin erbte neben ihrem Bruder von ihrem Vater dessen Anteile an einer GmbH und einer KG. Die Ehefrau des Verstorbenen und Mutter der Geschwister hatte ihre Erbschaft ausgeschlagen und machte ihren Zugewinn und Pflichtteil geltend. Beides setzte die Klägerin als Verbindlichkeit an. Bei dem Anspruch auf Ausgleich des Zugewinns folgte das Finanzamt insoweit dem Antrag der Klägerin und erkannte die Aufwendungen in vollem Umfang als Nachlassverbindlichkeiten an. Dagegen erkannte es den Pflichtteilsanspruch nur teilweise an, weil zum Nachlass auch nach § 13a ErbStG steuerbegünstigte Anteile an einer Kapitalgesellschaft gehörten. Erstaunlicherweise nahm das Finanzamt demgegenüber k...