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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 3 K 1837/14

Gesetze: DBA CHE Art. 15 Abs. 4 S. 1 DBA CHE Art. 15a DBA CHE Art. 4 Abs. 1 EStG§ 1 Abs. 1 AO § 163 Schweizer OR Art. 462 Schweizer OR Art. 716b Schweizer OR Art. 718 Schweizer OR Art. 720 Schweizer OR Art. 721

Leitender Angestellter i. S. d. Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz

Verzicht auf inländisches Besteuerungsrecht aus Billigkeitsgründen

Nichtrückkehrtage bei Dienstreisen in Drittstaaten

Leitsatz

1. Tage, an denen der Grenzgänger von einer mehrtägigen Dienstreise in Drittstaaten an seinen Wohnsitz im Inland zurückgekehrt ist, sind keine Nichtrückkehrtage i. S. d. Art. 15a Abs. 2 DBA-Schweiz. Gleiches gilt für Wochenend- und Feiertage, an denen er sich auf Dienstreisen befand und nicht an seinen Wohnsitz zurückgekehrt ist.

2. Das FA kann im Wege der Billigkeit auf sein inländisches Besteuerungsrecht verzichten. Dies gilt unabhängig davon, ob es die stillschweigend beantragte Billigkeitsmaßnahme tatsächlich gewähren wollte.

3. Art. 15 Abs. 4 S. 1 DBA-Schweiz erfasst nur einen abgegrenzten Personenkreis und nicht sämtliche „leitenden Angestellten” einer Schweizer Kapitalgesellschaft.

4. Eine Eigenschaft als Direktor i. S. d. Art. 15 Abs. 4 S. 1 DBA-Schweiz liegt vor, wenn die Leitungs- und Vertretungsbefugnisse einem Organ einer Kapitalgesellschaft entsprechen.

5. Der wirksamen Bestellung als Direktor steht nicht entgegen, dass die Kapitalgesellschaft über kein Organisationsreglement verfügt und die Funktionsbezeichnung nicht im Handelsregister eingetragen worden ist. Entscheidend ist die rechtlich wahrgenommene Funktion als Vertreter.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR 2016 S. 6 Nr. 44
DStRE 2017 S. 29 Nr. 1
QAAAE-88895

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