Gesetze:
DBA CHE Art. 15 Abs. 4 S. 1
DBA CHE Art. 15a
DBA CHE Art. 4 Abs. 1
EStG§ 1 Abs. 1
AO § 163
Schweizer OR Art. 462
Schweizer OR Art. 716b
Schweizer OR Art. 718
Schweizer OR Art. 720
Schweizer OR Art. 721
Verzicht auf inländisches Besteuerungsrecht aus Billigkeitsgründen
Nichtrückkehrtage bei Dienstreisen in Drittstaaten
Leitsatz
1. Tage, an denen der Grenzgänger von einer mehrtägigen Dienstreise in Drittstaaten an seinen Wohnsitz im Inland zurückgekehrt
ist, sind keine Nichtrückkehrtage i. S. d. Art. 15a Abs. 2 DBA-Schweiz. Gleiches gilt für Wochenend- und Feiertage, an denen
er sich auf Dienstreisen befand und nicht an seinen Wohnsitz zurückgekehrt ist.
2. Das FA kann im Wege der Billigkeit auf sein inländisches Besteuerungsrecht verzichten. Dies gilt unabhängig davon, ob es
die stillschweigend beantragte Billigkeitsmaßnahme tatsächlich gewähren wollte.
3. Art. 15 Abs. 4 S. 1 DBA-Schweiz erfasst nur einen abgegrenzten Personenkreis und nicht sämtliche „leitenden Angestellten”
einer Schweizer Kapitalgesellschaft.
4. Eine Eigenschaft als Direktor i. S. d. Art. 15 Abs. 4 S. 1 DBA-Schweiz liegt vor, wenn die Leitungs- und Vertretungsbefugnisse
einem Organ einer Kapitalgesellschaft entsprechen.
5. Der wirksamen Bestellung als Direktor steht nicht entgegen, dass die Kapitalgesellschaft über kein Organisationsreglement
verfügt und die Funktionsbezeichnung nicht im Handelsregister eingetragen worden ist. Entscheidend ist die rechtlich wahrgenommene
Funktion als Vertreter.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2016 S. 6 Nr. 44 DStRE 2017 S. 29 Nr. 1 QAAAE-88895
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