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Einkommensteuer | Kindergeld zwischen Schulabschluss und freiwilligem Wehrdienst
Das entschieden, dass die Übergangszeit gem. § 32 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. b EStG auch bei freiwilligem Wehrdienst entsprechend greift mit der Folge, dass für die Zeit zwischen dem Schulabschluss und dem Antritt des freiwilligen Wehrdienstes ein Anspruch auf Kindergeld bestehen kann.
Der Sohn des Klägers hatte am seine Abiturprüfung abgelegt und am einen freiwilligen Wehrdienst angetreten, der zehn Monate dauern sollte. Der Kläger war der Meinung, er habe für seinen Sohn Anspruch auf Kindergeld für den Zeitraum August bis September 2013, da es sich um eine Übergangszeit nach § 32 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. b EStG handele. Das Finanzgericht begründet seine positive Entscheidung damit, dass aufgrund der Regelung in § 58f des Gesetzes über die Rechtsstellung der Soldaten (SG) die freiwillig Wehrdienstl...