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Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g EStG
Anmerkungen zum und mögliche gesetzliche Änderungen
Nach § 7g Abs. 1 EStG kann für die künftige Anschaffung oder Herstellung genau bezeichneter abnutzbarer beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens unter bestimmten Voraussetzungen ein Investitionsabzugsbetrag i. H. von bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten, höchstens jedoch 200.000 €, gewinnmindernd beansprucht werden. Die begünstigte Investition muss innerhalb der drei dem Abzugsjahr folgenden Wirtschaftsjahre erfolgen. Wurde zunächst der Höchstbetrag des Abzugsbetrags nicht ausgeschöpft, ist nach Auffassung des BMF eine Aufstockung innerhalb des dreijährigen Investitionszeitraums nicht zulässig. Dieser Auffassung ist der entgegengetreten. Es ist beabsichtigt, § 7g Abs. 1 bis 4 EStG mit Wirkung für nach dem endende Wirtschaftsjahre zu ändern. Danach soll ein Investitionsabzugsbetrag bis zum Höchstbetrag von 200.000 € ohne Bekundung einer konkreten Investitionsabsicht unter Beibehaltung der gesetzlichen Voraussetzungen im Übrigen beansprucht werden können.
Der bisher maßgebende ...