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Einkommen-/Lohnsteuer | Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Widerrufs einer Lohnsteueranrufungsauskunft nach § 42e EStG
(1) Der Widerruf einer dem Arbeitgeber erteilten Lohnsteueranrufungsauskunft (§ 42e EStG) ist ein feststellender, aber nicht vollziehbarer Verwaltungsakt (Anschluss an Senatsurteil vom - VI R 54/07 NWB HAAAD-25937, BStBl 2010 II S. 996 = Kurzinfo StuB 2009 S. 589 NWB IAAAD-26375). (2) Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 FGO ist deshalb nicht statthaft (Bezug: § 207 Abs. 2 AO; § 42e EStG; § 69 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, § 128 Abs. 3, § 129 Abs. 1 FGO).
Die Lohnsteueranrufungsauskunft nach § 42e EStG trifft nach der BFH-Rechtsprechung lediglich eine Regelung dahin, wie die Finanzbehörde den vom Antragsteller dargestellten Sachverhalt gegenwärtig beurteilt (vgl. NWB TAAAE-66025, BStBl 2014 II S. 894 = Kurzinfo StuB 2014 S. 502 NWB XAAAE-68345). Beim Widerruf einer Lohnsteueranrufungsauskunft teilt das FA also nur mit, künftig eine andere Meinung als bi...