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Einkommen-/Lohnsteuer | Rechtsqualität einer lohnsteuerlichen Anrufungsauskunft
(1) Eine dem Arbeitgeber erteilte Anrufungsauskunft (§ 42e EStG) stellt nicht nur eine Wissenserklärung (unverbindliche Rechtsauskunft) des Betriebsstätten-FA darüber dar, wie im einzelnen Fall die Vorschriften über die Lohnsteuer anzuwenden sind. Sie ist vielmehr feststellender Verwaltungsakt i. S. des § 118 Satz 1 AO, mit dem sich das FA selbst bindet. (2) Die Vorschrift des § 42e EStG gibt dem Arbeitgeber nicht nur ein Recht auf förmliche Bescheidung seines Antrags. Sie berechtigt ihn auch, eine ihm erteilte Anrufungsauskunft erforderlichenfalls im Klagewege inhaltlich überprüfen zu lassen (Bezug: § 42e EStG; § 40 Abs. 1 FGO; § 89 Abs. 2, § 118 Satz 1, § 204, § 207 Abs. 2 AO). S. 590
Praxishinweise: Mit dieser Entscheidung gibt der BFH seine langjährige Rechtsprechung – wonach die Anrufungsauskunft nur den Charakter einer blo...