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FG Baden-Württemberg | Besteuerung von Stock Options
(1) Im Zusammenhang mit der Besteuerung von Stock Options ist bei der Auslegung des Art. 4 DBA USA nicht auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Zuflusses der geldwerten Vorteile abzustellen, sondern auf die Verhältnisse während des Zeitraums von der Gewährung bis zum Zeitpunkt der erstmalig möglichen Ausübung. (2) § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG ist tatbestandlich nicht erfüllt, wenn der andere Vertragsstaat (hier die USA) das ihm abkommensrechtlich zugewiesene Besteuerungsrecht an den Einkünften im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht des Arbeitnehmers nur für denjenigen Teil der Einkünfte wahrnimmt, der auf die im eigenen Staat verbrachten Arbeitstage entfällt (Bestätigung von NWB MAAAE-55049).