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Die Vertragsverletzungsverfahren im Bereich der direkten Steuern
Ein zusätzlicher Rechtsbehelf für den Steuerpflichtigen?
Die direkten Steuern sind EU-rechtlich weitestgehend nicht harmonisiert. Aufgrund mangelnder Fortschritte bei der Harmonisierung wird die Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) von verschiedenen Autoren als „Motor der EU-Integration“ bezeichnet und in zahlreichen Aufsätzen untersucht (s. z. B. Kokott/Henze, BB 2007 S. 913). Der Steuerpflichtige hat jedoch keine Möglichkeit, den EuGH selbst anzurufen. Dies ist den nationalen Gerichten – im Wege der Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV – und der Europäischen Kommission – im Wege der Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 258 AEUV – vorbehalten. Von diesen beiden Wegen, eine nationale Norm auf ihre Vereinbarkeit mit dem EU-Recht zu überprüfen, ist das Vertragsverletzungsverfahren der Kommission, und insbesondere die Rolle des Steuerpflichtigen bzw. des Beschwerdeführers darin, weitgehend unbekannt. Dieser Beitrag stellt daher den Ablauf des Vertragsverletzungsverfahrens nach Art. 258 AEUV im Bereich der direkten Steuern dar. Dabei wird insbesondere die Rolle des Beschwerdeführers, der sich an die EU-Kommission wendet und mittels einer Beschwerde die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens initiieren ...