Neuer Bestätigungsvermerk für alle Abschlussprüfungen?
Nachdem im Juni 2014 die überarbeitete Abschlussprüferrichtlinie und die Verordnung zur Abschlussprüferreform in Kraft getreten sind, liegt seit dem der Referentenentwurf für ein Abschlussprüfungsreformgesetz (AReG) vor, mit dem die neuen Vorgaben – einschließlich der bestehenden Mitgliedstaatenwahlrechte – in nationales Recht umgesetzt werden sollen. Schwerpunkte sind dabei die Regelung der externen Rotation sowie die Zulässigkeit von Beratungsleitungen durch den Abschlussprüfer. Das BMJV will Mitgliedstaatenwahlrechte so weit wie möglich ausnutzen und schlägt eine Verlängerung der Rotationdauern auf die maximal möglichen Zeiträume vor. Zudem sollen auch Steuerberatungs- und Bewertungsleistungen aus dem Katalog der verbotenen Nichtprüfungsleistungen ausgenommen werden. An den Abgrenzungskriterien zur zulässigen Beratung und Einwirkung des Abschlussprüfers auf den Abschluss dürfte sich insoweit in der Praxis wenig ändern.
Zu Diskussionen dürfte der Vorschlag führen, den in der EU-Verordnung geregelten erweiterten Bestätigungsvermerk nicht nur auf die sog. PIE-Unternehmen, sondern auf alle Abschlussprüfungen anzuwenden. Erste Erfahrungen mit der erweiterten Berichterstattung liefert ein Blick nach Großbritannien. Dort sind vergleichbare Regelungen bereits in Kraft. Seitdem erreicht die Länge der Testate nicht selten zehn Seiten und mehr. Ob das bei einem mittelständischen Unternehmen noch maßvoll ist und der interessierten Öffentlichkeit wirklich einen effizienten Einblick in die wichtigsten Themen der Prüfung gibt, erscheint fraglich. Lanfermann gibt einen Überblick über diese und weitere wichtige Inhalte des AReG.
Prüfungshandlungen zur Erkennung und Beurteilung von Fraud
Die Berücksichtigung und Aufdeckung von Fraud im Rahmen der Abschlussprüfung stellt zweifelsohne einen Sonderfall dar, der hohe Anforderungen an den Prüfer und das ihm zur Verfügung stehende Instrumentarium stellt. Von den relevanten berufsständischen Normen zu einer bestmöglichen Aufdeckung verpflichtet, stellt sich aufgrund der charakteristischen Besonderheiten des Themenkomplexes doloser Handlungen die Frage nach einem bestmöglichen Einsatz der potenziell zur Verfügung stehenden Hilfsmittel. Der Beitrag von Kümpel/Oldewurtel/Wolz stellt daher jene in Schrifttum wie Praxis entwickelten Instrumente zur Risikobemessung sowie auf der anschließenden Ebene aussagebezogener Prüfungshandlungen vor und gibt praktische Hinweise zu ihrer Anwendung.
Tücken der interprofessionellen Partnerschaftsgesellschaft mbB
Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB) wird in der Praxis sehr gut angenommen. Viele Einzelfragen sind aber noch immer ungeklärt. Das gilt insb. bei interprofessionellen PartG mbB, da die Berufsordnungen von Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern und Rechtsanwälten nicht harmonisiert worden sind. Der Beitrag von Hölscheidt widmet sich den in der Praxis höchst relevanten Problemen im Zusammenhang mit der Berufshaftpflichtversicherung. Aufgezeigt wird dabei auch, weshalb die in der Praxis weit verbreiteten Allgemeinen Auftragsbedingungen (AAB) des IDW bei interprofessionellen PartG mbB mit Rechtsanwaltsbeteiligung höchst problematisch sein können.
Beste Grüße
Christian Rohde
Fundstelle(n):
WP Praxis 5/2015 Seite 1
GAAAE-88132