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Steuerbefreiung bei der Überlassung von Pflegepersonal
Die unechten Steuerbefreiungen in § 4 UStG stehen teilweise im Verdacht nicht im Einklang mit dem EU-Recht zu stehen. Deshalb lohnt sich immer ein Blick in die Art. 132 ff. MwStSystRL. Insbesondere die in Art. 132 bis 134 MwStSystRL enthaltenen Steuerbefreiungen für Tätigkeiten, die dem Gemeinwohl dienen, sind nicht immer eins zu eins umgesetzt. Der EuGH hat sich in der aktuellen Entscheidung mit der Frage der Steuerbefreiung für „Einrichtungen mit sozialem Charakter“ auseinander gesetzt.
A. Leitsatz
Art. 132 Abs. 1 Buchst. g der RL 2006/112/EG des Rates vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass weder staatlich geprüfte Pflegekräfte, die ihre Leistungen unmittelbar an Pflegebedürftige erbringen, noch ein Zeitarbeitsunternehmen, das solche Pflegekräfte Einrichtungen, die als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannt sind, zur Verfügung stellt, unter den in dieser Bestimmung enthaltenen Begriff „als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen“ fallen.
B. Sachverhalt
Die Klägerin in dem Verfahren aus Deutschland ist die „go fair“ Zeitarbeit OHG, die Arbeitnehmer nach dem AÜG überlässt. Im Rahmen dieser Tätigkeit überlies sie im Jahr 2010 bei ihr abhängig beschäftigte Pflegekräfte an ...