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Zollrecht | Keine Mitwirkungspflicht eines Herstellers bei Reimport
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Über Art. 2 ZKDVO hinaus besteht keine Verpflichtung des Hauptzollamts, die für die Inanspruchnahme der Vergünstigungen für Rückwaren erforderlichen Daten von Amts wegen zu erheben. (2) Der Beibringungsgrundsatz des Art. 6 Abs. 1 ZK verdrängt den Amtsermittlungsgrundsatz und damit auch die Mitwirkungspflichten Dritter. (3) Hersteller und Ausführer einer Ware sind an ihrer Wiedereinfuhr nicht ohne Weiteres i. S. des Art. 14 S. 1107ZK mittelbar beteiligt. (4) Ein Aufklärungsersuchen oder eine Amtshilfeanforderung kann die Befugnisse der ersuchten Behörde nicht erweitern und nicht erforderliche oder unverhältnismäßige Ermittlungsmaßnahmen nicht rechtfertigen.