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Abgabenordnung | Gesonderte und einheitliche Feststellung der Hinzurechnungsbeträge bei einem Kommanditisten
Die Frage, ob eine Gewinnhinzurechnung nach § 15a Abs. 3 Satz 3 EStG vorzunehmen ist, ist nach dem im Rahmen des Verfahrens zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gem. § 179 Abs. 2 Satz 2, § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO zu klären.
Die Revision der Kläger hatte Erfolg. Finanzamt und Finanzgericht hatten die Gewinnhinzurechnungen nach § 15a Abs. 3 Satz 3 EStG im Gewinnfeststellungsbescheid der neu gegründeten F-KG verbunden mit der Feststellung des verrechenbaren Verlustes nach § 15a Abs. 4 EStG vorgenommen. Die durch § 15a Abs. 3 Satz 3 EStG zu korrigierende Haftungsminderung fand aber in der Altgesellschaft statt, bei deren Gewinnfeststellung auch der Gewinnhinzurechnungsbetrag nach § 15a Abs. 3 EStG festzustellen gewesen wäre. Denn Normzweck des § 15a Abs. 3 EStG ist es, das gleiche Ergebnis herbeizuführen, als wenn von vornherein [i]infoCenter „Kommanditist, Haftung“ NWB HAAAD-59118 eine geringere Einlage geleiste...