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BFH 15.10.2014 II R 38/13, NWB 16/2015 S. 1105

Kraftfahrzeugsteuer | Steuerbefreiung von Zugmaschinen der Land- und Forstwirtschaft

Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Ob ein Fahrzeug für Zwecke der Kraftfahrzeugsteuer als land- und forstwirtschaftliche Zugmaschine einzuordnen ist, ist anhand aller objektiven Merkmale des Fahrzeugs festzustellen. (2) Wesentliches Merkmal einer land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschine ist – neben ihrer Eignung und Bestimmung zur Fortbewegung von Lasten durch Ziehen von Anhängern – ihre Eignung und Bestimmung zum Ziehen, Schieben, Tragen und Antrieb von auswechselbaren Geräten für land- oder forstwirtschaftliche Arbeiten.