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BFH 24.09.2014 V R 19/11, StuB 7/2015 S. 277

Den Eintritt der Festsetzungsfrist hemmende „Ermittlungen“ der Außenprüfung i. S. des § 171 Abs. 4 Satz 3 AO

Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist mit einer Außenprüfung begonnen oder wird deren Beginn auf Antrag des Stpfl. hinausgeschoben, so läuft nach § 171 Abs. 4 Satz 1 AO die Festsetzungsfrist für die Steuern, auf die sich die Außenprüfung erstreckt oder im Fall der Hinausschiebung der Außenprüfung erstrecken sollte, nicht ab, bevor die aufgrund der Außenprüfung zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind oder nach Bekanntgabe der S. 278Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 drei Monate verstrichen sind. Die Festsetzungsfrist endet gem. § 171 Abs. 4 Satz 3 AO spätestens, wenn seit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Schlussbesprechung stattgefunden hat, oder, wenn sie unterblieben ist, seit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die letzten Ermittlungen im Rahmen der Außenprüfung stattgefunden haben, die ...