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StuB 7/2015 S. 279

Eintragung der Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot des GmbH-Geschäftsführers im Handelsregister

Da § 181 BGB mit dem Verbot des Insichgeschäfts sowie dem Verbot der Mehrfachvertretung zwei verschiedene Verbote des Selbstkontrahierens enthält, müssen die Anmeldung zur Eintragung im Handelsregister bzw. der entsprechende Gesellschafterbeschluss hinsichtlich der Befreiung eines GmbH-Geschäftsführers „von den Beschränkungen des § 181 BGB“ erkennen lassen, ob von den Beschränkungen beide Verbote oder nur eines – und ggf. welches – der Verbote erfasst sein sollen. Eine Anmeldung/ein Gesellschafterbeschluss, in der/dem – ohne weiteren Hinweis – lediglich die Befreiung „von den Beschränkungen des § 181 BGB“ angeführt wird, ist insoweit unzureichend und kann deshalb nicht Grundlage einer Handelsregistereintragung sein ().