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Allgemeines Steuerrecht | Anwendung von BMF-Schreiben und gleich lautenden Erlassen
Das eine neue Positivliste für BMF-Schreiben und gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder herausgegeben. Für Steuertatbestände, die nach dem verwirklicht werden, sind die bis zum Tag dieses BMF-Schreibens ergangenen BMF-Schreiben anzuwenden, soweit sie in der Positivliste (Anlage 1) aufgeführt sind. Die nicht in der Positivliste aufgeführten BMF-Schreiben werden für nach dem verwirklichte Steuertatbestände aufgehoben. Für vor dem verwirklichte Steuertatbestände bleibt die Anwendung der nicht in der Positivliste aufgeführten BMF-Schreiben unberührt, soweit sie nicht durch ändernde oder ergänzende BMF-Schreiben überholt sind.