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FG Düsseldorf 03.03.2015 6 K 4332/12 K,F, NWB 15/2015 S. 1035

Körperschaftsteuer | Abschluss eines Gewinnabführungsvertrags auf mindestens fünf Jahre

Die fünfjährige Mindestdauer gem. § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 KStG ist ein auf tatsächliche Umstände abstellendes Tatbestandsmerkmal, das nach dem einer fiktiven Rückbeziehung nicht zugänglich ist.

Anmerkung:

Fraglich war, ob die in § 2 Abs. 1 UmwStG geregelte Rückwirkung Auswirkungen auf die Berechnung der Mindestdauer eines Gewinnabführungsvertrags haben kann. Im Streitfall galt der Gewinnabführungsvertrag ab dem und konnte erstmals zum Ablauf des gekündigt werden. Er galt somit seinem Wortlaut nach für fünf Zeitjahre. Da die Organgesellschaft jedoch erst durch notariellen Vertrag vom gegründet [i]Muster eines Gewinnabführungsvertrags NWB ZAAAB-05411 wurde, war das Erfordernis der fünfjährigen Mindestdauer nach Ansicht des Finanzgerichts im Streitfall nicht erfüllt. Das FG Düsseldorf hat die Revision zum BFH zugela...